Bohrständer - Bohrkronen - Dia.-Hohlbohrer - Dia.-Fräser - Diamant - Trennscheiben  

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Jürgen Döhr Diamantwerkzeuge

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund und mit der ausdrücklichen Vereinbarung des nachstehenden Eigentumsvorbehalts.

Der Verkäufer oder Lieferer oder Werkunternehmer - nachstehend nur Verkäufer  genannt - behält sich das Eigentum an der Ware oder an Ersatzteilen o. ä. bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises oder von Reparaturen o. ä. vor. Bei Waren, die der Käufer oder Besteller - nachstehend nur Käufer genannt - im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Käufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware in Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer des Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Z. der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Dieser Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungs- und Verlängerungsformen obigen Inhalts gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn er nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesem Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungs- und Verlängerungsformen obigen Inhalts sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorstehenden Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts mit den Erweiterungs- und Verlängerungsformen im übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

und unter Zugrundelegung der nachstehenden Verbandsgeschäftsbedingungen legalisiert beim Bundeskartellamt; soweit in nachstehenden Geschäftsbedingungen ebenfalls ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, gilt dieser nicht, sondern nur der oben genannte Eigentumsvorbehalt.

-  Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maschinenbau, Werkzeugmacher-, Feinmechanik- und Dreherarbeiten angemeldet gem. § 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB beim Bundeskartellamt.

- Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Elektrohandwerke zur Verwendung bei Verträgen mit Kaufleuten,  angemeldet gem. § 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB beim Bundeskartellamt.

- Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung von Werkzeugen (Formen), angemeldet gem. § 38 Abs. 2 Nr. 3 GWB beim Bundeskartellamt.